Satzung Drucken
Montag, 03. September 2007 um 00:00

Wild-Card-Wiesbaden e.V.

Nettelbeckstraße 20


65195 Wiesbaden

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Wild-Card-Wiesbaden Tischfußballvereinigung", nach seiner Eintragung mit dem abgekürztem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Tischfußballsports auf regionaler und überregionaler Ebene. Der sportliche Aspekt, insbesondere die Organisation und Veranstaltung von Turnieren oder Vergleichskämpfen, steht im Vordergrund. Gleichzeitig ist es unser Bestreben nationale und internationale sportliche Kontakte zu anderen Verbänden oder Vereinen  zu pflegen. Ausgeschlossen wird die bloße Freizeitgestaltung ohne sportliche Ambitionen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der AO („Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist also selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Verein zeigt und die Satzungen des Vereins vorbehaltlos anerkennen will. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag und wird bei der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag einzelner Mitglieder aus sozialen Gründen herabsetzen.

 

§ 6 Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzufassen und muss spätestens 3 Wochen vor Jahresende einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 7 Vereinsausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene kann gegen den Ausschluß auf der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit rückgängig machen.

 

§ 8 Haftung

Verursacht ein Mitglied schuldhaft an vereinseigenen Geräten, Materialien oder sonstigem Vereinseigentum einen Schaden, gelten hinsichtlich seiner Haftung gegenüber dem Verein die allgemeinen Grundsätze.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins bildet sich aus den folgenden Positionen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Geschäftsführer

Kassenwart

Schriftführer

Sportwart

Pressewart

Jugendwart

Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind gesamt ehrenamtlich tätig.

§ 9a Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die vorgenannten Vorstandsmitglieder sind bei Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zeichnungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt außerdem die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 BGB.

§ 10  Kassenprüfung

Die Kasse wird durch den 1. und 2. Kassenprüfer vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf der jährlichen Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr. Die Kassenprüfung wird durch den Kassenwart organisiert. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind ebenfalls ehrenamtlich tätig.

§ 11 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Es gilt die Einhaltung einer Einladungsfrist von drei, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt durch persönliche Einladung an alle Mitglieder mittels Brief oder E-Mail. Die Einladung hat die vom Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung zu enthalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich vom Vorstand verlangt.

 

§ 12 Verlauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach dieser Satzung eine besondere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung, Zweckänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.

 

§ 14 Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit die Auflösung des Vereins zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließen. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks im Sinne des § 2 fällt das Vereinsvermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Hessen e.V., mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Aktualisiert ( Donnerstag, 03. September 2009 um 18:31 )